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Vorteil für Arbeitgeber

Durch Ihre Bestellung im unserem Hause tragen Sie zur Rehabilitation und Beschäftigung behinderter Menschen bei. Da wir eine anerkannte Werkstätte für behinderte Menschen sind und Sie als Arbeitgeber zur sog. Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können Sie gemäß § 140 des IX. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) bis 50% des auf die Arbeitsleistung unserer Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (= Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) sich auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmer. Wir bestätigen Ihnen auf Wunsch das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in Ihrer Rechnung.


Bitte beachten Sie: Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für behinderte Menschen ausgeführt und von Ihnen bis spätestens 31. März des Folgejahres bezahlt worden sind.


Wenn Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen!



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